Der Text auf dieser Seite ist eine Übertragung der Originalversion der Satzung (Stand 10.5.2025).

…zur offiziellen PDF-Version des aktuellen Standes und zur Historie…

1 Name, Sitz

  1. Der am 21.07.2007 in Kaiserslautern gegründete Verein führt den Namen „Queer Devils“. Er soll in das Vereins­register eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
  2. (gestrichen)
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.

2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlecht­lichen Identität oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden. Der Verein will jeder Form von Rassismus und Diskriminierung – insbesondere gegenüber queeren Minderheiten im sportlichen Umfeld – entgegenwirken und in diesem Bereich das kulturelle Verständnis füreinander fördern.
  2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit bei Sport­veranstaltungen und anderen Gelegenheiten, Vertretung und Mitarbeit in lokalen, nationalen und internationalen Verbänden und Gremien, Unterstützung und Beratung betroffener Menschen und Gemeinschaftsbildung.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Der Vorstand soll vor der Eintragung von Satzungsänderungen diese nach Möglich­keit auf Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit prüfen lassen. Bei einem negativen Prüfungs­ergebnis hat der Vorstand die Möglichkeit, von der Eintragung der fraglichen Satzungsänderungen Abstand zu nehmen und diese bei der nächsten Mitglieder­versammlung überarbeiten zu lassen.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  5. Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch, konfessionell und weltanschaulich neutral unter Wahrung seiner Zwecke; er ist unabhängig.

3 Geschäftsjahr, Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäfts­jahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahres­abschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Personen für die Kassenprüfung.

4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab Vollendung des 16. Lebens­jahres werden. Fördermitglieder ohne Stimmrecht können juristische Personen werden. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die in Textform innerhalb von 28 Tagen an den Vorstand zu richten ist. Die Ablehnung muss der Vorstand dem/der Bewerber/in gegenüber nicht begründen.
  2. Bei Beantragung der Mitgliedschaft ist dem Antragsteller die gültige Fassung der Vereinssatzung zukommen zu lassen.

5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt muss vor den letzten beiden Monaten des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand in Textform erklärt werden.
  2. Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
    – ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
    – die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
    – angemahnte Zahlungsrückstände ab der Höhe eines regulären Jahres­mitgliedsbeitrag, die trotz zweifacher Mahnung schon mindestens 20 Wochen bestehen.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat auf­schiebende Wirkung. Sie ist innerhalb von 28 Tagen in Textform beim Vorstand einzulegen, nachdem dieser das Mitglied über die Entscheidung in Textform informiert hat. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Austritt oder Ausschluss nicht zurück­gewährt.

6 Vereinsbeiträge

  1. Höhe und Fälligkeit von zu entrichtenden Vereinsbeiträgen werden von der Mitglieder­versammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahme­gebühr für neue Mitglieder festsetzen.
  2. Gemäß der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Vereins­beiträgen ist vom Vorstand eine Beitragsordnung niederzuschreiben.
  3. Beschlossene Ermäßigungen werden gegen Vorlage einer amtlichen Bescheinigung für Schüler, Studenten und Auszubildende gewährt. Über weitere Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.

7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht
    – nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und
    – die durch den 1.FC Kaiserslautern eingeräumten Vergünstigungen für offizielle Fan-Clubs in Anspruch zu nehmen.
    Mitglieder, die juristische Personen sind, üben diese Rechte durch einen zu benennenden Vertreter aus.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet die Ziele und Aufgaben des Vereins wahrzunehmen.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu entrichten.

8 Vermögen, Haftung

  1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereins­vermögen.
  2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für bei Veranstaltungen entstandene Schäden einschließlich Unfallschäden, soweit die Haftung gesetzlich ausgeschlossen werden kann. Die Teilnahme an Veranstaltungen findet stets auf eigenes Risiko statt.

9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

10 Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    – Wahl und Abwahl des Vorstands,
    – Wahl der Personen für die Kassenprüfung gem. 12 Abs 1,
    – Beschlussfassung über die Nichtaufnahme eines Bewerbers oder den Ausschluss eines Mitglieds,
    – Entlastung des Vorstands,
    – Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge, von möglichen Ermäßigungen und der Aufnahmegebühr,
    – Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und
    – Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. In jedem Geschäftsjahr findet in dessen erstem Quartal eine ordentliche Mitglieder­versammlung (Jahreshauptversammlung) statt; weitere Mitglieder­versammlungen sind möglich.
    Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tages­ordnung und ggf. bis dahin eingegangener Anträge einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
    Alle Anträge von Mitgliedern, die den geschäftsführenden Vorstand noch vier Wochen vor Versand des Einladungsschreibens erreichen, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die Rechte der Mitglieder aus §37 BGB werden hierdurch nicht tangiert.
  4. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitglieder­versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitglieder­versammlung beschlossen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehr­heitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern andere Regelungen dieser Satzung dem nicht widersprechen. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern andere Regelungen dieser Satzung keine anderen Mehrheiten vorsehen. Die Abwahl des Vorstands und Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks können nur mit Zwei­drittel­mehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Stimmübertragung ist nicht möglich.
    Alle Abstimmungen finden offen statt. Auf Antrag von mindestens 40 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird offene mit einfacher Mehrheit über eine geheime Abstimmung abgestimmt. Generell sind Abstimmungen über mehrere Anträge auf einmal und Blockwahlen möglich, sofern andere Regelungen dieser Satzung dies nicht ausschließen.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten.
  7. Der geschäftsführende Vorstand kann der Versammlung vorschlagen, einzelnen Mit­gliedern die Teilnahme an Abstimmungen oder die Wählbarkeit zu verweigern, wenn diese Mitglieder mit Zahlungen im Rückstand sind und der Zahlungs­rückstand von mindestens 10 EUR schon seit mindestens 12 Wochen besteht. In den Einladun­gen zu Mitgliederversammlungen ist ein entsprechender allgemeiner Hinweis aufzunehmen.
    Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, diese Situation durch Begleichen der Rückstände noch in der Versammlung zu heilen.

11 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB, der sich aus
    – dem ersten Vorsitzenden
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem Schatzmeister
    zusammensetzt und dem erweiterten Vorstand, der aus bis zu drei weiteren Mitgliedern – den Beisitzenden – bestehen kann.
    Die Mitgliederversammlung setzt die maximale Anzahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands im vorgegebenen Rahmen vor Beginn der Vorstandswahl fest.
    Das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden und das des Schatzmeisters können von derselben Person bekleidet werden, wenn die Mitgliederversammlung dies vor der Wahl so beschließt.
  2. Jeder Gesamtvorstand kann zur Regelung der Vorstandsarbeit eine Geschäftsordnung für die Dauer seiner eigenen Amtszeit beschließen.
    In dieser Geschäftsordnung sollen auch die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und die Aufgaben des erweiterten Vorstands festgelegt werden.
    Die Verteilung und die Arbeit des Vorstands müssen so gestaltet sein, dass sich die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands in wichtigen Belangen gegenseitig vertreten können. Finanzielle Belange, Bankgeschäfte und ähnliches als besonderes Aufgabenfeld sind Angelegenheit des Schatzmeisters und werden nur in dringenden Ausnahmefällen von anderen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands wahrgenommen.
  3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Treten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf ihrer Amtsdauer zurück, muss dieser auf einer nächsten Mitgliederversammlung wieder vervollständigt werden. Wenn innerhalb von sechzehn Wochen nicht bereits eine Mitgliederversammlung geplant ist, muss in diesen sechzehn Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Wahl stattfinden. Die Amtszeit der in dieser Versammlung neu gewählten Vorstandsmitglieder endet dann, wenn auch die Amtszeit der zurückgetretenen Vorstandsmitglieder geendet hätte. Der Rücktritt wird erst mit Beginn der Mitgliederversammlung wirksam, in der diese Neuwahlen stattfinden.
    Treten Beisitzende vor Ablauf ihrer Amtsdauer zurück, bleibt der erweiterte Vorstand in reduzierter Besetzung bis zur nächsten Vorstandswahl bestehen.
  5. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstands.

12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für ein oder zwei Geschäftsjahre aus den Reihen der Mitglieder zwei Personen für die Kassenprüfung jeweils mit einfacher Mehrheit; die Amtsdauer wird vor jeder Wahl von der Mitglieder­versammlung festgelegt. Die Personen für die Kassenprüfung dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sind Beauftragte der Versammlung und für die Richtigkeit der Kassenprüfung verant­wortlich. Sie informieren die Mitglieder­versammlung über wichtige Umstände und warnen sie vor besonderen Risiken.
    Falls alle Personen für die Kassenprüfung vor einer jährlichen ordentlichen Mitglieder­versammlung gem. 10 Abs. 2 zurücktreten, muss eine Ergänzungswahl rechtzeitig vor der nächsten jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Durch Revisionen der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sich die Kassen­prüfer über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten.
  3. Nach dem Ende des Geschäftsjahres findet eine Kassenprüfung statt. Zusätzlich kann einmal im Geschäftsjahr eine weitere Prüfung auf Wunsch der Personen für die Kassen­prüfung oder des Vorstands stattfinden.
  4. Beanstandungen bei der Kassenprüfung können sich sowohl auf die Richtigkeit der Belege und der Buchführung erstrecken als auch auf die Zweckmäßigkeit und die Notwendigkeit der Ausgaben.

13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitglieder­ver­samm­lung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Der Antrag auf Vereinsauflösung kann entweder vom Gesamtvorstand gestellt werden, der den Antrag mehrheitlich beschließen muss, oder von mindestens 15% der stimmberechtigten Mitgliedern zusammen auf dem üblichen Weg für Anträge an die Mitgliederversammlung.
  3. Der Antrag auf Vereinsauflösung kann von der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. An dieser Abstimmung müssen mindestens 15 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
  4. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Weg­fall der steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an den „Förderverein der AIDS-Hilfe Kaiserslautern e.V.“, sofern der Ver­ein zu die­sem Zeit­punkt als mildtätig, gemeinnützig oder beson­ders för­de­rungs­wür­dig aner­kannt ist. Die begünstigte Institution hat das Ver­mö­gen unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für mildtätige oder gemeinnützige Zwe­cke im Sin­ne von Punkt 2 die­ser Sat­zung zu ver­wen­den. Sollte die begünstigte Institution bei Auf­lösung des Ver­eins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Weg­fall der steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke nicht als mildtätig, gemeinnützig oder beson­ders för­de­rungs­wür­dig aner­kannt sein, ist das Ver­mö­gen des Ver­eins für steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke im Sin­ne des Punkt 2 die­ser Sat­zung zu ver­wen­den. In die­sem Fall dür­fen Beschlüs­se über die künf­ti­ge Ver­wen­dung des Ver­mö­gens erst nach Ein­wil­li­gung des Finanz­am­tes aus­ge­führt wer­den.
  5. (gestrichen)

14 Kommunikation

  1. E-Mail ist als Kommunikationsweg für die Textform neben Briefen gleichwertig zugelassen. Dies gilt insbesondere für
    a) Einladungen zu Mitgliedsversammlungen,
    b) Antragsstellung und Kommunikation bei Erwerb der Mitgliedschaft,
    c) Kommunikation bei Beendigung der Mitgliedschaft,
    d) Rechnungsstellung und Mahnwesen,
    e) Antragstellung für die Mitgliederversammlung.
    Der Vorstand des Vereins entscheidet, welche Kommunikationsform jeweils genutzt wird.
  2. Jedes Mitglied ist dafür verantwortlich, eine aktuelle E-Mail-Adresse und eine aktuelle Postanschrift bzw. Änderungen dem Vereinsvorstand mitzuteilen. Der Verein ist nicht verantwortlich dafür, wenn die dem Verein bekannte E-Mail-Adresse bzw. Postanschrift veraltet ist, E-Mails (beispielsweise durch einen Spam-Filter) nicht zugestellt werden, das dazugehörige Postfach nicht mehr gelesen wird oder Briefe an die bekannte Postanschrift nicht zugestellt werden können. Eine Verpflichtung, bei Nichtzustellung einen erneuten Versand über einen anderen Kommunikationsweg zu versuchen, besteht nicht.
  3. Einladungen zu Mitgliedsversammlungen, Mahnungen und andere Schreiben gelten als zugegangen, wenn diese an die letzte bekannte E-Mail-Adresse bzw. letzte bekannte Postanschrift geschickt wurden.

Die vorliegende Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.5.2025 neu gefasst.


[Der Text auf dieser Seite ist eine unverbindliche Übertragung des Textes aus dem jeweiligen PDF-Dokument. Bei Abweichungen ist der Inhalt des PDF-Dokuments relevant; dieser ist auch bei Gericht hinterlegt.]

Satzung Stand 10.5.2025 als PDF – aktueller, gültiger Stand (Neufassung)
Satzung Stand 15.2.2025 als PDF – alter Stand, gültig bis 29.11.2025
Satzung Stand 9.3.2024 als PDF – alter Stand, gültig bis 29.6.2025
Satzung Stand 30.10.2010 als PDF – alter Stand, gültig bis 5.5.2024