Veralteter Stand vom 30.10.2010 – zur PDF-Version inkl. aktueller Satzung

1 Name, Sitz

  1. Der am 21.07.2007 in Kaiserslautern gegründete Verein führt den Namen Queer Devils (e.V.).
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern einzutragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.

2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist das Entgegenwirken jeder Form von Rassismus und Diskriminierung gegenüber Minderheiten im Sport, insbesondere von homosexuellen und bisexuellen Menschen.
  2. In diesem Sinn bilden hierzu Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit bei Sportveranstaltungen, Vertretung und Mitarbeit in nationalen und internationalen Verbänden sowie Unterstützung und Beratung betroffener Menschen, die unter Diskriminierung leiden, Schwerpunkte der Vereinsarbeit.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen und erhält erst Gültigkeit, sofern das Finanzamt die Unbedenklichkeit hinsichtlich der Gemeinnützigkeit des Vereins bestätigt.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  5. Der Verein befleißigt sich politischer, rassischer und konfessioneller Neutralität und ist unabhängig.

3 Geschäftsjahr, Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres und juristische Personen im Sinne eines Fördermitgliedes werden. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem/ der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
  2. Bei Beantragung der Mitgliedschaft ist dem Antragsteller die gültige Fassung der Vereinssatzung auszuhändigen.

5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Eine Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Halbjahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
  2. Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
    – ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
    – die Verletzung geschäftsordnungsmäßiger und satzungsmäßiger Pflichten,
    – Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr trotz zweifacher Mahnung.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Entscheidung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

6 Vereinsbeiträge

  1. Höhe und Fälligkeit von zu entrichtenden Vereinsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr für neue Mitglieder festsetzen.
  2. Gemäß der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Vereinsbeiträgen ist vom Vorstand eine Beitragsordnung niederzuschreiben.
  3. Beschlossene Ermäßigungen werden gegen Vorlage einer amtlichen Bescheinigung für Schüler, Studenten und Auszubildende gewährt. Über weitere Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.

7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht
    – nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
    – die durch den 1.FC Kaiserslautern eingeräumten Vergünstigungen für offizielle Fan-Clubs in Anspruch nehmen zu können
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet die Ziele und Aufgaben des Vereins wahrzunehmen
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu entrichten. Die Beschlüsse hierzu sind in der Beitragsordnung niedergeschrieben.

8 Vermögen, Haftung

  1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.
  2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für etwa entstehende Unfallschäden bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen.

9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

10 Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    – Wahl und Abwahl des Vorstands,
    – Wahl zweier Kassenprüfer,
    – Beschlussfassung über die Nichtaufnahme eines Bewerbers oder den Ausschluss eines Mitglieds,
    – Entlastung des Vorstands,
    – Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge,
    – Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und
    – Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Mindestens einmal im Jahr findet im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand gem. §26 BGB unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.
  4. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstands, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Stimmübertragung ist nicht möglich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten.

11 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht gemäß § 26 BGB aus dem geschäftsführenden Vorstand, der sich aus
    – dem ersten Vorsitzenden
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem Schatzmeister
    zusammensetzt und dem erweiterten Vorstand der aus bis zu drei weiteren Mitgliedern bestehen kann.
    Die Mitgliederversammlung setzt die Zahl der Vorstandsmitglieder vor Beginn der Vorstandswahl fest.
  2. Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wird durch Vorstandsbeschluss geregelt.
  3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so rückt diejenige Person in den Vorstand nach, die bei der letzten Wahl die nächst meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Dies gilt ebenso für den geschäftsführenden Vorstand. Sind keine Ersatzpersonen mehr vorhanden, erfolgt eine Nachwahl auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des auf diese Weise bestimmten Vorstandsmitglieds läuft mit der nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl ab. Tritt vor Ablauf seiner Amtsdauer der gesamte Vorstand zurück, so bleibt der neu gewählte Vorstand auf die Dauer eines Jahres im Amt.
  5. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt gem. 9 Abs. 1 jedes Jahr aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer. Sie sind Beauftragte der Versammlung und für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich.
  2. Durch Revisionen der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sich die Kassenprüfer über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten.
  3. In jedem Quartal kann eine Revision stattfinden.
  4. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und die Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    – der gesamte Vorstand einstimmig beschließt und
    – von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Beigabe der Unterschriften gefordert wird.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der AIDS-Hilfe Kaiserslautern e.V. Die begünstigte Institution hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden. Sollte die begünstigte Institution bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannt sein, ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des 2 dieser Satzung zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorliegende Satzung wurde mit der Gründungsversammlung am 21.07.2007 beschlossen und verabschiedet
Kaiserslautern, 21.07.2007
Die Satzung wurde auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.01.2009 in den Punkten 2.1 sowie 2.2 geändert.
Die Satzung wurde auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.10.2010 im Punkt 1.1 geändert.
Kaiserslautern, 30.10.2010


Satzung Stand 9.3.2024 als PDF – aktueller, gültiger Stand
Satzung Stand 30.10.2010 als PDF – alter Stand