Stand vom 15.2.2025 – zur offiziellen PDF-Version
1 Name, Sitz
- Der am 21.07.2007 in Kaiserslautern gegründete Verein führt den Namen „Queer Devils“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
- (gestrichen)
- Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.
2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden. Der Verein will jeder Form von Rassismus und Diskriminierung – insbesondere gegenüber queeren Minderheiten im sportlichen Umfeld – entgegenwirken und in diesem Bereich das kulturelle Verständnis füreinander fördern.
- Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit bei Sportveranstaltungen und anderen Gelegenheiten, Vertretung und Mitarbeit in lokalen, nationalen und internationalen Verbänden und Gremien, Unterstützung und Beratung betroffener Menschen und Gemeinschaftsbildung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand soll vor der Eintragung von Satzungsänderungen diese nach Möglichkeit auf Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit prüfen lassen. Bei einem negativen Prüfungsergebnis hat der Vorstand die Möglichkeit, von der Eintragung der fraglichen Satzungsänderungen Abstand zu nehmen und diese bei der nächsten Mitgliederversammlung überarbeiten zu lassen. - Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch, konfessionell und weltanschaulich neutral unter Wahrung seiner Zwecke; er ist unabhängig.
3 Geschäftsjahr, Rechnungslegung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.
4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres und juristische Personen im Sinne eines Fördermitgliedes werden. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem/ der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die in Textform binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Ablehnung muss der Vorstand dem/der Bewerber/in gegenüber nicht begründen.
- Bei Beantragung der Mitgliedschaft ist dem Antragsteller die gültige Fassung der Vereinssatzung zukommen zu lassen.
5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Eine Austrittserklärung muss mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand in Textform erklärt werden.
- Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
– ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
– die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
– angemahnte Zahlungsrückstände ab der Höhe eines regulären Jahresmitgliedsbeitrag, die trotz zweifacher Mahnung schon mindestens 20 Wochen bestehen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist innerhalb eines Monats in Textform beim Vorstand einzulegen, nachdem dieser das Mitglied über die Entscheidung in Textform informiert hat. - Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Austritt oder Ausschluss nicht zurückgewährt.
6 Vereinsbeiträge
- Höhe und Fälligkeit von zu entrichtenden Vereinsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr für neue Mitglieder festsetzen.
- Gemäß der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Vereinsbeiträgen ist vom Vorstand eine Beitragsordnung niederzuschreiben.
- Beschlossene Ermäßigungen werden gegen Vorlage einer amtlichen Bescheinigung für Schüler, Studenten und Auszubildende gewährt. Über weitere Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht
– nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
– die durch den 1.FC Kaiserslautern eingeräumten Vergünstigungen für offizielle Fan-Clubs in Anspruch nehmen zu können - Alle Mitglieder sind verpflichtet die Ziele und Aufgaben des Vereins wahrzunehmen
- Alle Mitglieder sind verpflichtet den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu entrichten.
8 Vermögen, Haftung
- Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.
- Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für etwa entstehende Unfallschäden bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen.
9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
10 Mitgliederversammlung
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
– Wahl und Abwahl des Vorstands,
– Wahl der Personen für die Kassenprüfung gem. 12 Abs 1,
– Beschlussfassung über die Nichtaufnahme eines Bewerbers oder den Ausschluss eines Mitglieds,
– Entlastung des Vorstands,
– Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge,
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. - In jedem Geschäftsjahr findet in dessen erstem Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt; weitere Mitgliederversammlungen sind möglich.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. - Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung und ggf. bis dahin eingeganger Anträge einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstands, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Stimmübertragung ist nicht möglich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten.
- Der geschäftsführende Vorstand kann der Versammlung vorschlagen, einzelnen Mitgliedern die Teilnahme an Abstimmungen oder die Wählbarkeit zu verweigern, wenn diese Mitglieder mit Zahlungen im Rückstand sind und der Zahlungsrückstand von mindestens 10 EUR schon seit mindestens 12 Wochen besteht. In den Einladungen zu Mitgliederversammlungen ist ein entsprechender allgemeiner Hinweis aufzunehmen.
Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, diese Situation durch Begleichen der Rückstände noch in der Versammlung zu heilen.
11 Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht gemäß § 26 BGB aus dem geschäftsführenden Vorstand, der sich aus
– dem ersten Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
zusammensetzt und dem erweiterten Vorstand der aus bis zu drei weiteren Mitgliedern bestehen kann.
Die Mitgliederversammlung setzt die Zahl der Vorstandsmitglieder vor Beginn der Vorstandswahl fest. - Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wird durch Vorstandsbeschluss geregelt.
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so rückt diejenige Person in den Vorstand nach, die bei der letzten Wahl die nächst meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Dies gilt ebenso für den geschäftsführenden Vorstand. Sind keine Ersatzpersonen mehr vorhanden, erfolgt eine Nachwahl auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des auf diese Weise bestimmten Vorstandsmitglieds läuft mit der nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl ab. Tritt vor Ablauf seiner Amtsdauer der gesamte Vorstand zurück, so bleibt der neu gewählte Vorstand auf die Dauer eines Jahres im Amt.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
12 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für ein oder zwei Geschäftsjahre aus den Reihen der Mitglieder zwei Personen für die Kassenprüfung jeweils mit einfacher Mehrheit; die Amtsdauer wird vor jeder Wahl von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Personen für die Kassenprüfung dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sind Beauftragte der Versammlung und für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich. Sie informieren die Mitgliederversammlung über wichtige Umstände und warnen sie vor besonderen Risiken.
Falls alle Personen für die Kassenprüfung vor einer jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung gem. 10 Abs. 2 zurücktreten, muss eine Ergänzungswahl rechtzeitig vor der nächsten jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. - Durch Revisionen der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sich die Kassenprüfer über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten.
- Nach dem Ende des Geschäftsjahres findet eine Kassenprüfung statt. Zusätzlich kann einmal im Geschäftsjahr eine weitere Prüfung auf Wunsch der Personen für die Kassenprüfung oder des Vorstands stattfinden.
- Beanstandungen bei der Kassenprüfung können sich sowohl auf die Richtigkeit der Belege und der Buchführung erstrecken als auch auf die Zweckmäßigkeit und die Notwendigkeit der Ausgaben.
13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
– der gesamte Vorstand einstimmig beschließt und
– von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Beigabe der Unterschriften gefordert wird. - Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein der AIDS-Hilfe Kaiserslautern e.V.“, sofern der Verein zu diesem Zeitpunkt als mildtätig, gemeinnützig oder besonders förderungswürdig anerkannt ist. Die begünstigte Institution hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne von Punkt 2 dieser Satzung zu verwenden. Sollte die begünstigte Institution bei Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht als mildtätig, gemeinnützig oder besonders förderungswürdig anerkannt sein, ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Punkt 2 dieser Satzung zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Die vorstehenden Bestimmungen zur begünstigten Institution gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
14 Kommunikation
- E-Mail ist als Kommunikationsweg für die Textform neben Briefen gleichwertig zugelassen. Dies gilt insbesondere für
a) Einladungen zu Mitgliedsversammlungen,
b) Antragsstellung und Kommunikation bei Erwerb der Mitgliedschaft,
c) Kommunikation bei Beendigung der Mitgliedschaft,
d) Rechnungsstellung und Mahnwesen,
e) Antragstellung für die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand des Vereins entscheidet, welche Kommunikationsform jeweils genutzt wird. - Jedes Mitglied ist dafür verantwortlich, eine aktuelle E-Mail-Adresse und eine aktuelle Postanschrift bzw. Änderungen dem Vereinsvorstand mitzuteilen. Der Verein ist nicht verantwortlich dafür, wenn die dem Verein bekannte E-Mail-Adresse bzw. Postanschrift veraltet ist, E-Mails (beispielsweise durch einen Spam-Filter) nicht zugestellt werden, das dazugehörige Postfach nicht mehr gelesen wird oder Briefe an die bekannte Postanschrift nicht zugestellt werden können. Eine Verpflichtung, bei Nichtzustellung einen erneuten Versand über einen anderen Kommunikationsweg zu versuchen, besteht nicht.
- Einladungen zu Mitgliedsversammlungen, Mahnungen und andere Schreiben gelten als zugegangen, wenn diese an die letzte bekannte E-Mail-Adresse bzw. letzte bekannte Postanschrift geschickt wurden.
Die vorliegende Satzung wurde mit der Gründungsversammlung am 21.7.2007 in Kaiserslautern beschlossen und verabschiedet.
Die Satzung wurde auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.1.2009 in den Punkten 2.1 sowie 2.2 geändert.
Die Satzung wurde auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.10.2010 im Punkt 1.1 geändert.
Die Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9.3.2024 in den Punkten 4.1, 4.2, 5.1, 5.2 und 10.3 geändert; Punkt 14 wurde ergänzt.
Die Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.2.2025 in den Punkten 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.3, 2.5, 5.1 bis 5.3, 7.3, 10.1, 10.2, 10.7, 12.1, 12.3, 12.4, 13.4 und 13.5 geändert.
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Satzung Stand 10.5.2025 als PDF – zukünftiger Stand, ist aktuell beim Registergericht zur Eintragung
Satzung Stand 15.2.2025 als PDF – aktueller, gültiger Stand
Satzung Stand 9.3.2024 als PDF – alter Stand
Satzung Stand 30.10.2010 als PDF – alter Stand
