Stand: 31.03.2017

Höhe der Beiträge

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.03.2015 wurde die Höhe des Basis-Beitrages für Mitglieder neu festgesetzt. Der Beitrag beträgt pro Mitglied demzufolge 1,50 € pro Monat, also 18,00 € pro Jahr.
Regelungen für Sonderbeiträge, die von diesem Basis-Beitrag abweichen, sind unter „Sonderbeiträge“ der Beitragsordnung geregelt.

Gültigkeit und Fälligkeit

Die von der Mitgliederversammlung beschlossene neue Beitragshöhe wird erstmalig zum 01.01.2016 gültig.

Der Mitgliederbeitrag wird jährlich als Vorauszahlung erhoben und per SEPA-Lastschrift von der vom Mitglied angegebenen Kontoverbindung spätestens zum 31. Januar eines Kalenderjahres eingezogen.

Die Begleichung der Beitragspflicht durch Überweisung ist eine Ausnahme und ist vom Mitglied zu beantragen. Das Mitglied erhält dazu dann zum Beginn des Beitragsjahres eine Rechnung.

Sonderbeiträge

Gemäß Punkt 6, Absatz 3 der Satzung, werden mit Wirkung zum 01.01.2018 die nachfolgend aufgeführten Sonderregelungen für Mitgliedsbeiträge festgelegt.

  1. Für Schüler, Studenten und Auszubildende gilt ab dem genannten Stichtag ein ermäßigter Beitrag in Höhe von 15,–€ pro Jahr. Ein Anspruch auf Ermäßigung ist schriftlich per Post oder per Mail mit Vorlage eines amtlichen Nachweises zu belegen.
  2. Für verheiratete Paare oder Paare mit eingetragener Lebenspartnerschaft gilt ab 01.01.2018 ein Partnerbeitrag. Dieser beträgt für beide Mitglieder 32,–€ pro Jahr (statt 36,–€).
  3. Für Familien gilt ab dem 01.01.2018 ein Family-Beitrag. Hierbei gilt für Paare mit 1 Kind ein Gesamtbeitrag in Höhe von 45,–€ pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Beitrag um jeweils 12,–€ pro Jahr.
  4. Alleinerziehende mit einem Kind zahlen einen Single-Family-Beitrag in Höhe von 30,–€. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Beitrag um jeweils 12,–€ pro Jahr.

Falls einer der genannten Sonderbeiträge in Anspruch genommen wird, ist das Mitglied verpflichtet, eine Veränderung seiner persönlichen Lebensverhältnisse mitzuteilen. Im Falle einer Nichtbeachtung ist für den Zeitraum der unrechtmäßig beanspruchten Beanspruchung der Differenzbetrag nachzuzahlen.

Ermäßigung, Stundung, Befreiung von Beiträgen

Im Falle sozialer Härte kann ein Mitglied einen Antrag auf temporäre Stundung oder Befreiung vom Beitrag schriftlich per Post oder per Mai! an den Vorstand richten. Berechtigt hierzu ist vor allem jeder Bezieher von ALG II oder Sozialhilfe.

Einem Antrag sind entsprechende Nachweise beizulegen. Die vom Vorstand vorzunehmende Einzelfall-Prüfung ist vertraulich zu behandeln und unterliegt der Schweigepflicht hinsichtlich Antragsinhalt und Beschluss.

Eine Stundung oder Befreiung vom Beitrag kann maximal für einen Zeitraum von 1 Jahr bewilligt werden. Nach Ablauf der Frist obliegt es dem Vorstand nach erneuter Prüfung die Bewilligung des Antrages maximal um jeweils weitere 6 Monate zu verlängern. Eine weitere Verlängerung muss vom Mitglied beantragt werden